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Moderecht

Moderecht Anwalt - Anwaltskanzlei MARIS aus Oberhausen

Das Moderecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Dieses setzt sich vielmehr aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten zusammen.

Hier spielen das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, das Designrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht und teilweise sogar das Patentrecht eine Rolle.

Rechtsanwalt für Moderecht und Textilrecht

Zu den typischen Textilrecht- und Modefragen gehören:

  • das Textilkennzeichnungsrecht
  • Designschutz
  • Fragen der Kennzeichnung „made in Germany“
  • selektive Vertriebssysteme
  • zivilrechtliches Vorgehen
  • strafrechtliches Vorgehen
  • Produktpiraterie
  • Grenzbeschlagnahmeverfahren
  • Lizenzen
  • Fotos, Bilder in der Modebranche
  • Kennzeichnungen von Mode Etikettierung
  • Werbung in der Mode
  • Modemessen
  • Modeevents
  • Managementvertrag
  • Agenturvertrag
  • Influencermarketing/ Influencerkooperationsvereinbarungen
  • Abmahnungen im Modebereich
  • gerichtliche Verfahren im Moderecht bis zur Zwangsvollstreckung
  • wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz im Modebereich
  • das nicht eingetragene Design im Bereich der Mode
  • Schleichwerbung und viele andere mehr
Kontaktieren Sie uns und wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot zum Thema Moderecht und Modeschutz

Rechtsanwalt für Moderecht - Anwaltskanzlei Maris aus Oberhausen

Können Modeneuheiten durch das Marken-, Urheber-, Gebrauchsmuster-, Lauterkeits- und Designrecht geschützt werden?

Das deutsche und europäische Recht bieten eine Vielzahl von Schutzmöglichkeiten für Modeneuheiten. Das Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Marken-, Urheber-, aber auch das Gebrauchsmuster- und Patentrecht können Modeschöpfungen Schutz verleihen und sie vor Nachahmungen und Kopien, aber auch vor unbefugter Benutzung schützen. Auch der wettbewerbsrechtliche Schutz verleiht Modeschöpfern gegenüber den konkreten Mitbewerbern Schutz vor Nachahmungen und Kopien. Der patent- und/oder gebrauchsmusterrechtliche Schutz für Modeneuheiten kommt lediglich in Betracht, wenn eine technische Mode-Erfindung vorliegt. Die Voraussetzungen für ein Patent sowie auch das Gebrauchsmuster sind zudem Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit einer modischen Erfindung, wobei bei einem Gebrauchsmuster die Anforderung an die technische Erfindung nicht so hoch sind. Das Gebrauchsmuster wird daher oft als der „kleine Bruder des Patents“ bezeichnet.

Wann ist im Modebereich ein patentrechtlicher bzw. gebrauchsrechtlicher Schutz möglich?

Im Modebereich steht der ästhetische Bereich im Vordergrund, so dass ein patentrechtlicher bzw. gebrauchsrechtlicher Schutz nur dann in Frage kommt, wenn eine neuartige Funktionsweise mit dem Modeprodukt einhergeht. Als Beispiel sei hier ein „Belüftungssystem von Bekleidungsstücken“ genannt. Zudem kommt, dass die relativ hohen Kosten für die Patentrecherche und Patentanmeldung gerade von jungen Modeunternehmen nicht getragen werden können. Relevant wird der patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Schutz daher nur, wenn in der Modeschöpfung auch eine neuartige technische Erfindung zu sehen ist, die gewerblich anwendbar ist.

Anwalt für Moderecht - Anwaltskanzlei MARIS aus Oberhausen in NRW

Welche Fehler begehen viele Modeunternehmen in der Praxis?

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Je kleiner und jünger das Modeunternehmen ist, kann festgestellt werden, dass entsprechend weniger langfristig geplant, falsch kalkuliert, schlechter organisiert wird und weniger Überwachung statt findet. Das kann sich auf nicht registrierte und registrierte Schutzrechte entsprechend auswirken. Fehlende Recherche, gerade bei den nicht geprüften Schutzrechten, wie das eingetragene Design sowie eine fehlende Merkmalsanalyse führen oft zu weitreichenden und kostenintensiven Konsequenzen. Beweissicherungen für Prioritätsbegründungen werden vernachlässigt, so dass die Führung eines Beweises für einen späteren Prozess erschwert wird. Ebenso wird die Einräumung von Nutzungsrechten von kreativ mitwirkenden Personen nur als Nebensächlichkeit behandelt.

Welches ist das stärkste Schutzrecht für den Schutz von Modeneuheiten?

Als stärkstes Schutzrecht sehe ich im Bereich der Modebranche eine eingetragene Marke an. Gerade aber für Modeerzeugnisse ist es schwer, eine Marke aufgrund der beschränkten Schutzmöglichkeit zu erlangen. Eine Marke kommt nur in Betracht, wenn das entsprechende Design der Erzeugnisses als Unterscheidungsmerkmal eines Produktes dient. Diese schützt nämlich nicht nur Designelemente, sondern schützt vor Verwechslungen mit ähnlichen Produkten. Die Marke schützt nicht das geistige Schaffen des Designers, sondern den Hersteller des Produktes.

Moderecht Rechtsanwalt Kanzlei aus Oberhausen

Welche Vor- und Nachteile haben die jeweiligen Schutzrechte?

Um diese Frage zu beantworten muss vorerst auf die jeweiligen Schutzrechte eingegangen werden.

Die Bedeutung des Urheberrechts für den Modedesignschutz sehe ich als gering an, weil das durchschnittliche Designprodukt die geforderte Gestaltungshöhe einer künstlerischen Schöpfung in der Regel nicht erreicht. Urheberrechtlichen Schutz erlangen daher in der Regel nur einige „Designklassiker“. Neben den hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe, trägt der Urheber die Beweislast für die Urheberschaft. Ein weiterer Nachteil ist die Rechtsunsicherheit über den Bestand des Urheberrechts. Das Urheberrecht verleiht eine lange Schutzdauer von 70 Jahren post mortem. Es besteht auch keine Benutzungspflicht. Das Urheberecht muss nicht registriert werden, es fallen daher keine Kosten an. Der Nachweis der Urheberschaft ist daher aufwendiger, wenn es zu einem späteren Prozess kommt.

Ein eingetragenes Designrecht bzw. das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen, die neu sind und Eigenart aufweisen. Dabei muss sich der Gesamteindruck bei einem informierten Benutzer von dem bereits Vorbekannten unterscheiden. Das Design muss nicht schön sein, es muss nur eben anders sein. Der Schutz des eingetragenen Designs bzw. des europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusters entsteht mit der Eintragung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum. Der Schutzumfang erstreckt sich dabei auf alle Muster, die keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen, hat also eine umfassende Sperrwirkung. Die Vorteile sind eine lange Schutzdauer und die Registereintragung. Die Registereintragung wird als Vorteil dargestellt, da sich dadurch die Beweislast ändert. Es sind keine Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Es sperrt auch zufällige Parallelentwicklungen und löst keine Benutzungspflicht aus. Für nur kurzlebige Modeneuheiten liegt der Nachteil allerdings in dem Kosten- und Zeitaufwand für die Registrierung.

Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entsteht durch seine Offenbarung in der Öffentlichkeit. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster schützt nur vor dem Ergebnis der Nachahmung. Es ist keine Registrierung erforderlich, daher entstehen auch keine Kosten. Die Schutzdauer von nicht eingetragenen Mustern liegt jedoch bei höchstens 3 Jahren. Die Nachteile liegen in der geringen Rechtssicherheit, der Beweislast für denjenigen der sich darauf beruft und schützt nicht vor zufälligen Parallelveröffentlichungen. Die Ansprüche bei einer Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind Unterlassung, Beschlagnahme, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz.

Marken dagegen genießen starken Schutz und sind unbegrenzt verlängerbar. Marken sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen benutzt werden und dazu dienen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dabei kommt einer Marke die Herkunftsfunktion, die Werbe- und die Garantiefunktion zugute. Eine Wort-, und / oder Bildmarke, Formmarke, Positionsmarke muss im Kern Unterscheidungskraft aufweisen und darf nicht beschreibend sein. Der Markenschutz verleiht dem Inhaber der Marke ein Monopolrecht an dem Kennzeichen für eine bestimmte Ware und / oder Dienstleistung. Das Monopolrecht schützt den Inhaber vor identischen und ähnlichen Zeichen für identische und ähnliche Produkte. Der Markenschutz erstreckt sich bei bekannten Marken vor Ausbeutung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft. Es besteht eine Benutzungspflicht von fünf Jahren. Der Markeninhaber kann Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Beseitigungs– und Vernichtungsansprüche, Rückrufansprüche aus den Vertriebswegen geltend machen. Die notwendige Maßnahmen sind das Überwachen neuer Markenanmeldung, neuer Fiirmengründungen, Grenzbeschlagnahmeanträge gegen Import von Piraterieware. Der ausschlaggebende Nachteil allerdings liegt bei den beschränkten Schutzmöglichkeiten für Modeneuheiten und den damit verbundenen Kosten.

Der wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz verleiht einen saisonalen Schutz von Modeneuheiten gegenüber Wettbewerbern. Vorrangig ist jedoch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kommt im Falle eines Verletzungsprozesses daher nur subsidiär zur Anwendung. Das Modeerzeugnis muss dabei wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Es muss ferner geeignet sein, auf die Herkunft oder Besonderheit eines Produktes hinzuweisen. Geschützt ist das Modererezugnis sodann gegen Nachahmung, d.h die fast identische Nachbildung des Erzeugnisses oder die Täuschung über die Herkunft. Als weitere Voraussetzung kommt die Unlauterkeit hinzu, welche jedoch nicht bei saisonalen Schutz erforderlich ist.

Das Patent ist eine technische Erfindung, die weltweit neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Schutzdauer kann auf 20 Jahre verlängert werden. Die Eintragung sowie die vorgeschaltete Recherche nach Stand der Technik sind sehr aufwendig und teuer. Das Gebrauchsmuster ist im Unterschied zum Patent nicht teuer, aber ein ungeprüftes Schutzrecht. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine technische Erfindung, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Der Schutz ist auf höchstens 10 Jahre angelegt. Als ungeprüftes Schutzrecht ist es einem höheren Vernichtungsrisiko ausgesetzt.

Ist ein Rechtsschutz nur für Erzeugnisse von Luxusmarken sinnvoll?

Der angestrebte Markenwert ist nach meiner Ansicht der entscheidende Faktor. Den Markenwert bestimmen u.a. die Kriterien Preis, Menge, Wachstum, Alter und Investition. Eine Luxusmarke verkauft in der Regel sehr viel weniger Produkte zu einem viel höheren Preis als ihr preisaggressiver Wettbewerber. Marken, die im Wettbewerb wachsen, sind attraktiver als stagnierende Marken. Marken, die bereits seit mehreren Jahren existieren, demonstrieren Vertrauen und Verlässlichkeit beim Verwender. Die jeweiligen Unterschiede zwischen diesen beiden „Vertriebssystemen“ basieren letztendlich nicht nur auf markenrechtlichen Erwägungen. Unterschiede in den Produktqualitäten dürften überwiegend auch für die jeweilige Preisgestaltung ausschlaggebend sein, sollten es zumindest. So lebt die Massenproduktion davon, dass die jeweiligen Bekleidungsstücke einfach, billig und schnell verkauft werden. In beiden Fällen bietet sich der gewerbliche Rechtsschutz an und ist notwendig, wenn nicht unabdingbar. Auf Dauer angelegte Marken sollten als Schutzrechte registriert werden. Kurzlebige Modeprodukte oder Modererzeugnisse, welche von Anfang an nur auf eine Saison beschränkt sind, können auch ohne Schutzrechtseintragung geschützt sein. Haben Sie Fragen hierzu? Sprechen Sie uns an. Wir machen Ihnen gerne ein Angebot.

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