Thema Bildrecht & Fotorecht
Fragen und antworten zum Thema Bildrecht & Fotorecht
Der Urheber und Rechteinhaber muss die Lizenzbedingungen beachten
Wer die Lizenzbedingungen nicht beachtet, riskiert den „Verlust“ der Lizenz. Das heißt man wird behandelt, als ob man keine Lizenz hatte. Der Urheber und Rechteinhaber kann dann ebenfalls Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Verletzung von Foto- und Bildrechten
Bei der Verletzung von Fotorechten wird der Verletzer im Regelfall zunächst außergerichtlich abgemahnt. In der Abmahnung werden unter angemessener Fristsetzung folgende Ansprüche des Rechteinhabers geltend gemacht:
– Der Verletzer wird aufgefordert die Rechtsverletzung zu beseitigen, z.B. das Foto von einer Webseite zu entfernen.
– Der Verletzer wird zudem aufgefordert eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. In dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung muss sich der Verletzer dazu verpflichten, die konkrete oder eine kerngleiche Urheberrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Urheberrechtsinhaber zu zahlen.
– Der Verletzer wird zudem regelmäßig aufgefordert, eine „Auskunft über die Dauer und den Umfang der rechtswidrigen Nutzung“ abzugeben. Hintergrund dieses Anspruches ist, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnis davon hat, auf welche Weise und in welchem Umfang sein Foto verwendet wurde. Da die Höhe des Schadensersatzes jedoch von der Art und dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung abhängt, wird zunächst eine entsprechende Auskunft des Verletzers benötigt. Erst nach Kenntnis des Umfangs der Rechtsverletzung kann der Schadensersatz dann im Einzelnen berechnet und der Höhe nach beziffert werden.
– Darüber hinaus wird der Rechtsverletzer aufgefordert, die Anwaltskosten für die Abmahnung auszugleichen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung trägt daher in aller Regel der Verletzer.
Für die nicht fristgemäße Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden dem Verletzer dann in der Abmahnung gerichtliche Maßnahmen angedroht.
Copyright-Vermerk Bilder in Deutschland
Viele Nutzer von Bildern glauben, dass nur Bilder mit dem sogenannten copyright-Vermerk urheberrechtlich geschützt sind. Das stimmt für Deutschland so nicht. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schaffung des Bildes. Ein gesonderter Vermerk ist dafür nicht erforderlich, schadet aber auch nicht. Nur weil der Vermerk fehlt, heißt das aber nicht, dass jeder das Bild beliebig und ungefragt nutzen kann.
Bildrechte Ihrer Fotos bei Instagram und Facebook
Wenn Sie ein Foto machen, haben Sie ein Werk geschaffen und die Bildrechte daran gehören Ihnen. Das ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Posten Sie die Fotos auf Instagram, erlauben Sie der Plattform Ihre Bilder zu nutzen.
Wenn Sie Fotos auf Instagram posten bleiben Sie Eigentümer der Bilder, inklusive dazugehöriger Rechte.
Sie gewähren Instagram eine zeitlich begrenzte und weltweit gültige Lizenz, die Bilder zu verwenden, sobald Sie diese hochladen, posten oder teilen. Die Lizenz ist nicht-exklusiv. Das heißt, Sie dürfen Ihr Bild auch anderweitig verwenden.
Instagram darf Ihre Inhalte laut Nutzungsbedingungen “verbreiten, modifizieren, kopieren, öffentlich vorführen, anzeigen und übersetzen”.
Die Verwendungsrechte für Ihre Bilder enden dann, wenn Sie Ihr Konto bei Instagram löschen. Fotos sind aber weiterhin sichtbar, wenn diese von anderen Usern geteilt wurden und sie dort nicht vom Kontoinhaber gelöscht wurden.
Sie können Ihr Konto dauerhaft löschen oder deaktivieren. Wenn Sie Ihren Account nur stilllegen, können die geposteten Fotos wiederhergestellt werden. Sie werden nicht dauerhaft gelöscht.
Instagram gehört zu Facebook. Stimmen Sie den Nutzungsbedingungen zu, gehen Sie eine Vereinbarung mit Facebook ein. Viele Hinweise in den Instagram-Nutzungsbedingungen werden zu Facebook verlinkt.
Recht am eigenen Bild schützen
Angenommen, Sie haben sich mit dem Fotografen über die Lizenzbedingungen geeinigt und möchten nicht nur menschenleere Bilder Ihrer Räumlichkeiten, sondern die Bilder auch mit ein paar Mitarbeitern beleben, die individuell erkennbar sind. Lassen Sie sich die Einwilligung der Kollegen in jedem Fall schriftlich geben, denn die Bilder dürfen später nur mit Einwilligung der gezeigten Personen verbreitet werden. Dieses Recht am eigenen Bild gilt übrigens auch für Fotomontagen, Filmaufnahmen und Zeichnungen.
Haben Sie keine Einwilligung von der abgebildeten Person, kann diese verlangen, dass die Veröffentlichung unterlassen, das Bildmaterial vernichtet oder eine fiktive Lizenzgebühr für die Bildverwendung entrichtet wird. Die Ausnahmen, in denen Sie keine Einwilligung der Abgebildeten brauchen, sind:
- Bilder von Veranstaltungen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben,
- Bilder, auf denen Personen nur „Beiwerk“ einer Landschaft oder eines Ortes sind,
- Bilder der Zeitgeschichte und
- Bilder, die einem höheren künstlerischen Zweck dienen
Abmahnung, einstweilige Verfügung oder ordentliche Gerichtsverfahren?
Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem verletzten Rechteinhaber steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ zu. Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet
Bildrechte & Fotorechte Verjährung
Der Urheberrechtsschutz für Bildrechte und Fotorechte besteht in Deutschland für maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Schutzfrist übertragen
Das Urheberrecht kann nur nach dem Tod des Urhebers auf seine Erben übertragen werden. Dem Urheber steht es allerdings frei, Dritten Nutzungsrechte für sein Werk einzuräumen. Dafür wird in der Regel ein Lizenzvertrag aufgesetzt, der auch die finanzielle Vergütung sicherstellt.