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Abmahnung Patentrecht

Patentrechtliche Abmahnung? Ihre Anwaltskanzlei für Patentrecht

Abmahnung im Patentrecht, was bedeutet dass?

Der Inhaber eines eingetragenen Patentes oder eines Gebrauchsmusters kann ein Bündel von Ansprüchen gegen Dritte geltend machen, die in identischer oder äquivalenter Form von der geschützten Lehre Gebrauch machen. Dabei kommen in erster Linie nach aussergerichtlichen Möglichkeiten die Patentverletzung zu verfolgen, eine Patentverletzungsklage, eine einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung sowie flankierend ggfs ein Strafverfahren in Betracht. Der angebliche Patentverletzer kann in den jeweiligen Verfahren agieren sowie zusätzliche Verfahren mitunter selbst anstrengen, wie z.B. ein Patentnichtigkeitsverfahren oder selbst Klage auf Festellung der Nichtverletzung erheben.

Wann beginnt eine Abmahnung für Patentverletzung?

Ein verfahren wegen Patentverletzung beginnt äusserlich häufig mit einer Berechtigungsanfrage wegen möglicher Patentverletzung / Gebrauchsmusterverletzung oder einer entsprechenden Abmahnung. Während einstweilige Verfügungsverfahren in besonderen Situationen (z.B. Messen) häufiger vorkommen, sind solche wegen einer Patentverletzung schon wegen der schwierigen technischen Fragen im allgemeinen im Vergleich mit einer Patentverletzungsklage eher selten. Doch auch Patentverletzungsklagen stellen schon im Lichte des hohen Kostenrisikos allenfalls die Spitze des Eisberges an Patentverletzungsfällen und gehen zudem häufig ohne Urteil sondern vergleichsweise aus.

 
Patentrechtsverletzung oder Patentrechtliche Abmahnung - Patentrecht Kanzlei

Abmahnung im Patentrecht wegen Patentverletzung - Patentinhaber Rechte

Patentrechtliche Abmahnung - Wer kann Abmahnen?

Wer eine Patentrechtliche Abmahnung wegen Patentverletzung erhalten hat, sollte zuerst prüfen, ob es sich wirklich um eine Abmahnung handelt oder nur um eine sogenannte Berechtigungsanfrage.
Der Patentinhaber hat ein Recht auf eine Abmahnung im Patentrecht. Er muss seiner Abmahnung keine Kopie des geltend gemachten Patents beifügen. Das geltend gemachte Patent muss aber unmissverständlich bezeichnet werden, so dass der Abgemahnte es sich leicht beschaffen kann. Darüber hinaus ist die Abmahnung wegen Patentverletzung nur dann berechtigt, wenn das Patent auch wirklich „hält“, d. h. in dem Umfang rechtsbeständig ist, der erforderlich ist, um den Vorwurf der Patentverletzung zu stützen.